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Dokument-ID: 1265828
13.19.7 Arbeitszeitaufzeichnungen
Grundsätzlich ist der Dienstgeber dazu verpflichtet, in der Betriebsstätte Aufzeichnungen über die geleisteten Arbeitsstunden zu führen.
Der Dienstgeber und der Dienstnehmer können aber vereinbaren, dass die Arbeitszeitaufzeichnungen vom Dienstnehmer zu führen sind, dies insbesondere bei gleitender Arbeitszeit. Der Dienstgeber muss in diesem Fall den Dienstnehmer zur ordnungsgemäßen Führung der Arbeitszeitaufzeichnungen anleiten und Kontrollen vornehmen.