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Neu Dokument-ID: 1267460

Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.14.3.2 Schadenersatz

Neben Unterlassung ist in vielen Normen der Schadenersatz als Ausgleich für den entstandenen Nachteil vorgesehen. Zu erwähnen ist hier insbesondere § 364a AGBG, der – wie oben dargestellt – für behördlich genehmigte Anlagen den Unterlassungsanspruch durch einen Ausgleichsanspruch ersetzt. Zu ersetzen ist der volle Schaden, dh auch der entgangene Gewinn. Bei der Gewährung von Ersatz für immaterielle Schäden (zB psychische Beeinträchtigungen durch Lärm) ist die Rechtsprechung bislang sehr zurückhaltend.

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