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Dokument-ID: 1265293
13.8.4 Widerspruchsrecht
Dem betroffenen Arbeitnehmer steht ein Widerspruchsrecht zu, sofern es der neue Inhaber ablehnt, einen kollektivvertraglichen Bestandsschutz oder eine einzelvertraglich zugesicherte Betriebspension aufrechtzuerhalten. Ein allfälliger Widerspruch hätte zur Folge, dass der Arbeitsvertrag des betroffenen Mitarbeiters mit dem bisherigen Arbeitgeber aufrecht bleibt.