8.2.2 Verwaltungs(straf)rechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen
Für die verwaltungs(straf)rechtliche Verantwortlichkeit juristischer Personen (GmbH, AG) oder Gesamthandschaften (OG) ist eine besondere gesetzliche Regelung erforderlich. Dies deshalb, da für die Strafbarkeit gemäß den Bestimmungen des Verwaltungsstrafrechts ein Verschulden (zB fahrlässiges Handeln) erforderlich ist und allein aus diesem Grund zur Verantwortung ausschließlich natürliche Personen herangezogen werden können; juristische Personen oder Gesamthandschaften selbst sind ja nicht handlungsfähig.