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Gerhard Hochedlinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

2.2.5 Unterschied: Gesellschaftsformen

Die österreichische Rechtsordnung stellt eine bestimmte Anzahl (numerus clausus) von Gesellschaftsformen zur Verfügung, aus welcher von einem Unternehmer diejenige Form ausgewählt werden kann, die zur Verwirklichung seiner Ziele am zweckmäßigsten und geeignetsten erscheint.

Zwar besteht bei jeder Gesellschaftsform ein gewisser Freiraum zur privatautonomen vertraglichen Ausgestaltung (insbesondere was das „Innenverhältnis“, dh v.a. das Rechtsverhältnis der Gesellschafter zueinander anbelangt), zumal der Gesetzgeber lediglich von sog Gesellschafts-Typen ausgegangen ist (wobei bei den vom Gedanken des institutionalisierten Gläubigerschutzes geprägten Kapitalgesellschaften die Gestaltungsfreiheit enger als bei den Personengesellschaften ist).

Unzulässig wäre es jedoch, in ihrer Struktur völlig eigenständige Gesellschaftsformen neu zu schaffen, ist doch jede der vom Gesetzgeber „angebotenen“ Gesellschaftsformen durch für sie geltende zwingende Gesetzesvorschriften charakterisiert. • [Fußnote: Vgl dazu zB Krejci, Gesellschaftsrechtliche Kriterien der Rechtsformwahl, GesRz 2002 (Sonderheft Rechtsformgestaltung), 3 f.

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