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Neu Dokument-ID: 1265846

Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.6.2 Die volle Genugtuung

Bei grobem Verschulden (das ist der Sammelbegriff für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit) sind der positive Schaden und der entgangene Gewinn zu ersetzen; dies wird volle Genugtuung genannt. Der Geschädigte ist somit unter Berücksichtigung seines Gesamtvermögens so zu stellen, wie er ohne das schädigende Ereignis stünde (konkrete bzw subjektive Schadensberechnung). Der konkrete Schaden berechnet sich im Unterschied zwischen dem Vermögen des Geschädigten, wie es jetzt ist und wie es ohne das schädigende Ereignis wäre (Differenzmethode).

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