13.3.4 Krankheit und Behinderung
Zukünftige Arbeitnehmer haben im Rahmen eines Einstellungsgespräches Fragen hinsichtlich des Gesundheitszustandes dann wahrheitsgemäß zu beantworten, wenn diese für die künftige Position objektiv von Bedeutung sind. Dies ist beispielsweise bei einer Tätigkeit in der Lebens- oder Nahrungsmittelindustrie bzw im Handel erforderlich. Auch Fragen nach einer allfälligen HIV-Infizierung sind wahrheitsgemäß seitens des Arbeitnehmers zu beantworten, sofern die Möglichkeit eines Austausches von Körperflüssigkeiten erwartet werden kann (zB Gesundheits- und/oder Pflegebereich). Bei einer Gefahr für Leib und Gesundheit anderer im Betrieb Tätiger muss man wohl jedenfalls von einem gerechtfertigten Fragerecht des Arbeitgebers ausgehen; die zwingende Vorlage ärztlicher Befunde kann – auch aus öffentlich-rechtlichen Bestimmungen – soweit ersichtlich, nicht abgeleitet werden.