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Dokument-ID: 1263850
8.3.2.1 Allgemeines
§ 39 Abs 1 GewO sieht vor, dass ein Gewerbeinhaber (Einzelunternehmer, juristische Person, OG, KG, Verein etc) für die Ausübung seines Gewerbes einen Geschäftsführer, den so genannten gewerberechtlichen Geschäftsführer, bestellen kann.