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Dokument-ID: 1263060
7.6.4 Strafrechtliche Verantwortung des Inhabers eines Unternehmens
Wer als Inhaber oder Leiter eines Unternehmens eine von einem Bediensteten oder Beauftragten des Unternehmens – beispielsweise einem leitenden Angestellten („Manager“) – im Betrieb begangene Verletzung nicht verhindert, ist auf Verlangen in gleicher Weise wie der Täter, Anstifter oder Gehilfe zu bestrafen. • [Fußnote: Vgl dazu § 91 Abs 2 UrhG.] Bezüglich der Strafdrohung siehe Kapitel 7.6.3.