9.12.3 Vorsätzliches umweltgefährdendes Behandeln und Verbringen von Abfällen (§§ 181b, 181c StGB)
Mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren ist zu bestrafen, wer entgegen einer Rechtsvorschrift oder einem behördlichen Auftrag Abfälle so behandelt, lagert oder ablagert, ablässt oder sonst beseitigt, dass dadurch die Gefahr einer Verunreinigung oder Beeinträchtigung von Luft bzw Boden, die eine Gefahr für Menschen, Tiere oder Pflanzen befürchten lässt, entstehen kann, oder dass dadurch die Gefahr einer schweren, nachhaltigen und in großem Ausmaß eintretenden Verunreinigung oder sonstigen Beeinträchtigung eines Gewässers, des Bodens oder der Luft entstehen kann.