10.17.2.4 Verursachung
Es wird gem § 12 Abs 1 AtomHG vermutet, dass ein Schaden auf die ionisierende Strahlung zurückzuführen ist, wenn der Geschädigte als wahrscheinlich dartun kann, dass sein Körper ionisierender Strahlung aus einer Kernanlage, von Kernmaterial oder von Radionukliden ausgesetzt war. Die ionisierende Strahlung muss jedoch überhaupt geeignet sein, einen solchen Schaden herbeizuführen. Der in Anspruch Genommene kann jedoch die Vermutung widerlegen, wenn er als wahrscheinlich dartut, dass der Schaden nicht durch die ionisierende Strahlung verursacht worden ist. Bei Schäden durch Radionuklide zur ärztlichen Heilbehandlung gilt die oben beschriebene Vermutung zugunsten des geschädigten Patienten nicht.