13.11.2 Zulässigkeitsvoraussetzungen
Der gesetzlichen Definition des Begriffes Betriebsvereinbarung in § 29 ArbVG sind die wesentlichen Voraussetzungen einer (rechtswirksamen) Betriebsvereinbarung zu entnehmen. Zum einen handelt es sich um einen Vertrag zwischen dem Betriebsinhaber und der Belegschaft, wobei beide Vertragspartner durch deren zuständigen Organe (Geschäftsführungsorgane bzw zuständiges Betriebsratsmitglied) vertreten werden. Dies bedeutet, dass es ohne gültig gewählten Betriebsrat in einem Unternehmen auch keine Betriebsvereinbarungen im herkömmlichen Sinn geben kann.