Neu
Dokument-ID: 1263034
7.4.3 Strafrechtliche Verantwortung des Markenrechtverletzers
Bei Vorliegen einer strafbaren Kennzeichenverletzung ist der Verletzer vom Gericht mit einer Geldstrafe von bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Im Falle der gewerbsmäßigen Begehung mit Freiheitsstrafe von bis zu 2 Jahren. • [Fußnote: Vgl § 60 Abs 1 MarkSchG.]