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Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.9.1.3 Haftung im Konkurs

Die Geschäftsführer der GmbH sind zur ungeteilten Hand verpflichtet, im Falle des Konkurses einen Kostenvorschuss für die Anlaufkosten bis zu EUR 4.000,– zu leisten. • [Fußnote: § 72a IO. Unter Anlaufkosten sind die Kosten bis zur ersten Gläubigerversammlung zu verstehen. Die Haftung besteht nur insoweit, als bei der Gesellschaft kein kostendeckendes Vermögen zur Konkurseröffnung vorhanden ist. • [Fußnote: Siehe Umfahrer, Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung, 6. Auflage, Rz 263 ff. Den durch das Konkursgericht geltend zu machenden, als Kostenvorschuss zu leistenden Betrag kann der Geschäftsführer lediglich als Masseforderung geltend machen. • [Fußnote: § 72c IO.

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