10.9.1.1 Allgemeines
Der Geschäftsführer, welcher eine physische („natürliche“), handlungsfähige Person sein muss, kann entweder ein Gesellschafter oder ein außenstehender Dritter sein. Juristische Personen können nicht als Geschäftsführer bestellt werden. Es handelt sich um ein zwingend zu bildendes Organ. Es gibt keine gesetzliche Begrenzung für die Anzahl der Geschäftsführer. Sie sind der Gesellschaft gegenüber verpflichtet, bei ihrer Geschäftsführung die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsmannes auszuüben. • [Fußnote: Vgl § 25 GmbHG.] Die generelle Verantwortung des Geschäftsführers besteht somit primär gegenüber der Gesellschaft, nicht aber gegenüber einzelnen Gesellschaftern • [Fußnote: OGH 12.11.1992, 7 Ob 621/92, ecolex 1993, 248.] oder Gläubigern. • [Fußnote: OGH 20.11.1991, 1 Ob 617/91.] Der Gesellschafter kann durch kein anderes Organ ersetzt werden.