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Dokument-ID: 1267502
10.15.1.9 Öffentliche Ordnung im Staat des angerufenen Gerichts
Die Anwendung einer Vorschrift der Rom I-Verordnung kann nur dann versagt werden, wenn ihre Anwendung mit der öffentlichen Ordnung („ordre public“) des Staates des angerufenen Gerichts offensichtlich unvereinbar ist.