10.12.5 Welche Schäden werden nach dem PHG ersetzt?
Es besteht eine Haftpflicht für Personen- und Sachschäden. Die Haftung für Personenschäden ist nach dem PHG nicht ziffernmäßig begrenzt. Gem § 16 PHG haben Hersteller und Importeure beispielsweise durch Abschluss von Versicherungsverträgen dafür Vorsorge zu treffen, dass sie ihre Schadenersatzpflichten aus dem PHG auch erfüllen können. Sachschäden werden nur dann ersetzt, wenn sie an einer Sache eintreten, die vom Produkt verschieden ist. Auch der so genannte „Weiterfresserschaden“ (das ist der Schaden, der als Folge des Fehlers an der Sache selbst entsteht) ist im Rahmen der Produkthaftung nach dem PHG nicht ersatzfähig. Dies selbst dann nicht, wenn ein funktionell abgrenzbarer Einzelteil andere Teile des Gesamtproduktes zerstört.