6.2 Außerordentliche Gesellschafterversammlung bei Verlust des halben Stamm- bzw Grundkapitels
Die grundsätzlich erste Verpflichtung der Geschäftsführung in Krisenzeiten von Kapitalgesellschaften ist die unverzügliche Einberufung einer außerordentlichen Gesellschafterversammlung (Generalversammlung/Hauptversammlung), wenn die Hälfte des Stamm- bzw Grundkapitals verloren gegangen ist. • [Fußnote: § 36 Abs 2 GmbHG bzw § 83 AktG. Neben diesen unverzüglichen gesetzlichen Einberufungspflichten ist eine Generalversammlung/Hauptversammlung immer dann einzuberufen, wenn es die Interessen der Gesellschaft erfordern. Ist dies der Fall, wird die Entscheidungskompetenz von der Geschäftsführung in die Generalversammlung/Hauptversammlung verlagert (vgl Holeschofsky, Zur Haftung für den fehlgeschlagenen Sanierungsversuch – Marginalien zu OGH 14.7.1986, 1 Ob 571/86, GesRz 1987, 36 = JBl 1986, 713 = RdW 1986, 336 = ÖBA 1986, 643 = ÖBA 1988, 944 = ÖBA 1987, 426).]