13.7.3 Aufrechnungsbeschränkung in der EO
Wie bereits ausgeführt, ist bei Aufrechnungen im Arbeitsrecht – bis auf einige wenige Ausnahmen – das Existenzminimum des Arbeitnehmers zu berücksichtigen, dh dem Arbeitnehmer muss nach Durchführung der Aufrechnung das Existenzminimum verbleiben. Dies bedeutet im Ergebnis, dass ein allfälliger Schadenersatz uU über mehrere Monate hinweg in Teilbeträgen zur Aufrechnung gelangen muss, damit die Existenz des Arbeitnehmers sowie seine allenfalls bestehenden Unterhaltspflichten gegenüber Familienmitgliedern nicht gefährdet werden.