7.6.3 Strafrechtliche Verantwortung des Urheberrechtverletzers
Bestimmte Eingriffe in das Urheberrecht, wie beispielsweise die Softwarepiraterie • [Fußnote: § 91 Abs 1 UrhG verweist auf §§ 86 Abs 1, 90b, 90c Abs 1 und 90d Abs 1 UrhG.] , sind auf Verlangen des Verletzten mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Monaten oder mit Geldstrafe bis zu 360 Tagessätzen zu bestrafen. Der Eingriff ist jedoch dann nicht strafbar, wenn es sich nur um eine unbefugte Vervielfältigung oder um ein unbefugtes Festhalten eines Vortrags oder einer Aufführung jeweils zum eigenen Gebrauch oder unentgeltlich auf Bestellung zum eigenen Gebrauch eines anderen handelt. • [Fußnote: Vgl dazu § 91 Abs 1 UrhG.]