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Dokument-ID: 1267761
10.18.8 Haftung nach ABGB
§ 19 EKHG regelt die Anwendung der Vorschriften des Bürgerlichen Rechts. Unberührt bleiben nach der ausdrücklichen Anordnung dieser Bestimmung die Vorschriften des ABGB und andere Vorschriften, nach denen der Betriebsunternehmer oder Halter für den verursachten Schaden in weiterem Umfang als nach den Bestimmungen dieses Gesetzes haftet oder nach denen ein anderer für den Schaden verantwortlich ist.