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Neu Dokument-ID: 1263844

Christian Lutz | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2.4 Arbeitnehmerschutzvorschriften

§ 23 Arbeitsinspektionsgesetz (ArbIG) enthält hinsichtlich der Bestellung von verantwortlichen Beauftragten bzw zur Wirksamkeit eine Sonderregelung:

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