4.2.1.5 Exkurs: GmbH & Co KG
Weil die GmbH & Co KG von der Grundkonstruktion her nichts anderes als eine Kommanditgesellschaft ist, deren (regelmäßig einziger) Komplementär in der Rechtsform einer GmbH konstituiert ist, kann hier im Wesentlichen auf die Ausführungen zur Vertretung bei einer KG verwiesen werden, wonach, wenn nichts anderes vereinbart ist, nur die Komplementäre, nicht aber die Kommanditisten zur organschaftlichen Vertretung befugt sind. Es ist folglich die GmbH als (regelmäßig einzige) Komplementärin der KG, welche diese vertritt. Die GmbH wiederum wird durch deren Geschäftsführer vertreten.