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Neu Dokument-ID: 1263884

Christian Lutz | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.8.7 Ausnahmen

Das B-UHG sieht keine rückwirkende Haftung vor.

Dementsprechend fallen Schäden durch

  1. Emissionen oder Ereignisse, die sich vor dem Inkrafttreten des B-UHG ereignet haben, oder
  2. Tätigkeiten, die vor dem Inkrafttreten des B-UHG stattgefunden haben (auch wenn die Emissionen erst nach dem Inkrafttreten aufgetreten sind), nicht unter den Anwendungsbereich des Gesetzes.

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