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Neu Dokument-ID: 1265296

Christian Lutz - Franz Hausegger | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.8.7 Ausnahmen

Die Bestimmungen des AVRAG kommen im Falle von Betriebsstilllegungen nicht zur Anwendung, wobei von der Betriebsstilllegung die Betriebsunterbrechung, dh der geplante Fortbetrieb nach geraumer Zeit, zu unterscheiden ist; lediglich die tatsächliche Betriebsstilllegung führt auch zur Nichtanwendbarkeit der Bestimmungen des AVRAG.

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