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Gerhard Hochedlinger | Praxiswissen | Fachbeitrag

4.3.2 Prokuraerteilung und Widerruf

Bei der OG richtet sich die Befugnis zur Prokuraerteilung (im Außenverhältnis, dh gegenüber dem Prokuristen oder gegenüber einem Dritten) – anders als etwa bei der GmbH (dazu weiter unten) – nach den „normalen Vertretungsregeln“ (vgl Kapitel 4.2.1.1).

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