13.11.7 Günstigkeitsprinzip
Die normative Wirkung von Teilen der Betriebsvereinbarungen hat zur Folge, dass diese Regelungen durch Einzelvereinbarungen zwischen dem Dienstgeber und dem Dienstnehmer nur dann abgeändert werden können, sofern diese Regelung für den einzelnen Dienstnehmer günstiger ist. Ungünstigere Vereinbarungen werden für die Dauer der Wirksamkeit der jeweiligen Betriebsvereinbarung von dieser verdrängt. Im Zusammenhang mit Einzelvereinbarungen, die günstiger als Betriebsvereinbarungen sind, ist auch das allgemeine arbeitsrechtliche Gleichbehandlungsgebot von Dienstnehmern zu beachten. Bevorzugungen einzelner Arbeitnehmer bedürfen grundsätzlich einer sachlichen Rechtfertigung.