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Dokument-ID: 1263852
8.3.2.3 Bestellung/Ausscheiden
Sowohl die Bestellung als auch das Ausscheiden eines gewerberechtlichen Geschäftsführers sind der Gewerbebehörde (grundsätzlich Bezirksverwaltungsbehörde, bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat) gem § 345 GewO anzuzeigen.