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Christian Lutz | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.3.2.3 Bestellung/Ausscheiden

Sowohl die Bestellung als auch das Ausscheiden eines gewerberechtlichen Geschäftsführers sind der Gewerbebehörde (grundsätzlich Bezirksverwaltungsbehörde, bei Städten mit eigenem Statut der Magistrat) gem § 345 GewO anzuzeigen.

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