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Dokument-ID: 1263854
8.3.2.5 Filialgeschäftsführer
Gem § 47 GewO kann der Gewerbeinhaber für die Ausübung des Gewerbes in einer weiteren Betriebsstätte • [Fußnote: Die Betriebsstätte darf örtlich in keinem unmittelbaren Zusammenhang mit dem Standort der Gewerbeberechtigung stehen; es muss eine örtliche Trennung vorliegen.] (auch Zweigniederlassung) eine Person bestellen, die der Behörde gegenüber für die Einhaltung der gewerberechtlichen Vorschriften in dieser Betriebsstätte verantwortlich ist.