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Neu Dokument-ID: 1265577

Christian Lutz - Franz Hausegger | Praxiswissen | Fachbeitrag

13.17.3 Umstellung des Urlaubsjahres

Die Bestimmungen des Urlaubsgesetzes stellen grundsätzlich auf das Arbeitsjahr ab, wobei der Anspruchszeitraum mit dem ersten Arbeitstag beginnt. Der Anspruchszeitraum endet mit dem kalendermäßig davorliegenden Tag des Folgejahres, wodurch sich Arbeits- und Urlaubsjahr decken. Auch durch die Anrechnung von allfälligen Vordienstzeiten verschiebt sich das Urlaubsjahr nicht; es wird immer auf den tatsächlichen Dienstantritt (= Beginn des Arbeitsjahres) abgestellt.

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