9.3.2 Geschenkannahme durch Machthaber
Die Geschenkannahme durch Machthaber ist in § 153a StGB geregelt und gilt als Bestechungsdelikt. • [Fußnote: Lewisch, StrafR BT I, 2. Auflage, 248.] Der Strafrahmen ist mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe von bis zu 720 Tagessätzen bemessen. Nach herrschender Meinung handelt es sich um ein zweigliedriges Delikt, sodass es zunächst der Annahme eines nicht bloß geringfügigen Vermögensvorteils bedarf und es in weiterer Folge zur pflichtwidrigen Nichtherausgabe desselben bzw zur Nichtabfuhr an den Machtgeber (Geschäftsherrn) kommt. • [Fußnote: Kirchbacher/Presslauer in Höpfel/Ratz, WK StGB, 2. Auflage, § 153 Rz 11; Kienapfel, Der bestechliche Machthaber, Rz 1988, 79.]