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Dokument-ID: 1263865
8.4.2.7 Beauftragter für die biologische Sicherheit
Gem § 14 Abs 1 Gentechnikgesetz hat der Betreiber einer gentechnischen Anlage einen Beauftragten für die biologische Sicherheit sowie mindestens einen Stellvertreter zu bestellen. Das Einverständnis der Beauftragten und deren Namen sind bekannt zu geben. Der Betreiber einer derartigen Anlage hat überdies jeden Wechsel der Person des Beauftragten oder Stellvertreters der Behörde unverzüglich schriftlich mitzuteilen.