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Dokument-ID: 1267458
10.14.2.3 Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter
Besondere Verträge entfalten Schutzwirkungen auch zugunsten jener Personen, die nicht Vertragspartner sind. Als Beispiel wäre hier der Vertrag zu nennen, in dem der Dienstnehmer zum gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt wird. Hier können Dritte den Geschäftsführer für Schäden in Anspruch nehmen, die Ihnen durch Verletzung der vom Verantwortungsbereich des Geschäftsführers umfassten Auflagen entstanden sind.