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Neu Dokument-ID: 1267444

Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.14.1.4 Haftung nach dem Wasserrechtsgesetz (WRG)

Grundsätzlich gelten gem § 26 Abs 1 WRG auch im Bereich von Wasserbenutzungsanlagen die allgemeinen Vorschriften des ABGB über die Schadenersatzpflicht. § 26 Abs 2 WRG sieht jedoch eine verschuldensunabhängige Haftung für Schäden an jenen Liegenschaften oder Bauwerken vor, die zur Zeit der Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung bereits bestanden.

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