9.2 Wirtschaftsdelikte im StGB
Im österreichischen Strafrecht haften nicht nur natürliche Personen, sondern seit dem Inkrafttreten des Verbandsverantwortlichkeitsgesetzes (so genanntes Unternehmensstrafrecht) am 01.01.2006 nunmehr auch sämtliche Verbände, worunter mit Ausnahme von Verlassenschaften, öffentlichen Einrichtungen und Kirchen alle Unternehmungen zu verstehen sind. Die strafrechtliche Verantwortung trifft grundsätzlich die Organe, die das Unternehmen nach außen vertreten. Im Falle einer Ressortverteilung trifft die strafrechtliche Verantwortung vor allem den jeweiligen Leiter des Aufgabenbereichs. Dennoch bleibt die Verantwortung der anderen Geschäftsführer für den gesamten Geschäftsbetrieb aufrecht. Sie trifft eine umfassende Aufsichts- und Überwachungspflicht. • [Fußnote: Luschin, Zur Geschäftsführerhaftung bei Ressortverteilung, RdW 2000, 2 ff.]