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Dokument-ID: 1263879
8.8.2 Gewässerschäden
Nur „erhebliche Schädigungen“ der Gewässer sind vom Anwendungsbereich des Gesetzes erfasst. Darunter ist jeder Schaden zu verstehen, der erhebliche nachteilige Auswirkungen auf den ökologischen, chemischen oder mengenmäßigen Zustand oder das ökologische Potenzial der Gewässer im Sinne des WRG hat und nicht durch eine Bewilligung gemäß WRG gedeckt ist.