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Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.15.1.4 Rechtswahl

Der Vertrag unterliegt dem von den Parteien gewählten Recht. Die Rechtswahl muss ausdrücklich oder schlüssig erfolgen. Die Parteien können die Rechtswahl für ihren ganzen Vertrag oder nur für einen Teil des Vertrages wählen.

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