13.7.2 Aufrechnungsbeschränkung im DHG
§ 7 DHG normiert, dass während des aufrechten Bestandes des Dienstverhältnisses eine Aufrechnung von Ansprüchen gegen den Dienstnehmer nur zulässig ist, sofern der Dienstnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen ab Zugehen der Aufrechnungserklärung dieser widerspricht. Diese Bestimmung gilt jedoch nicht im Falle der Aufrechnung aufgrund eines rechtskräftigen Urteils. Während des aufrechten Bestandes eines Dienstverhältnisses hat der Arbeitgeber somit den Arbeitnehmer über die Aufrechnung mittels gesonderter Erklärung zu informieren, wodurch das Widerspruchsrecht des Arbeitnehmers zu laufen beginnt. Sofern der Arbeitnehmer nicht innerhalb von 14 Tagen der seitens des Arbeitgebers abgegebenen Aufrechnungserklärung widerspricht, ist die Aufrechnung grundsätzlich zulässig, wobei – wie noch näher ausgeführt wird – das Existenzminimum des Arbeitnehmers grundsätzlich als Grenze der Aufrechnung zu beachten ist.