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Dokument-ID: 1265336
13.14.2 Andienungspflicht
Liegt eine derartige Vereinbarung oder eine kollektivvertragliche Regelung vor, so hat der Dienstnehmer jede Erfindung (somit auch freie Erfindungen), die er macht, dem Dienstgeber mitzuteilen. Diese Mitteilung hat unverzüglich zu erfolgen und sämtliche Details zu enthalten, welche eine patentfähige Erfindung ausmachen, da der Dienstgeber aufgrund der Mitteilung auch erkennen sollte, ob es sich tatsächlich um eine Diensterfindung handelt oder nicht.