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Dokument-ID: 1263035
7.4.4 Strafrechtliche Verantwortung des Inhabers eines Unternehmens
Strafrechtlich verantwortlich ist auch der Inhaber oder Leiter eines Unternehmens, der eine im Betrieb des Unternehmens von einem Mitarbeiter oder Beauftragten, wie zB leitenden Angestellten, begangene Markenrechtsverletzung nicht verhindert hat. • [Fußnote: Vgl § 60 Abs 3 MarkSchG; bezüglich der Strafdrohung.]