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Neu Dokument-ID: 1262999

Alexander Mirtl - Lucas Wallner | Praxiswissen | Fachbeitrag

6.11.1 Anfechtung allgemein

Anfechtbar sind nach § 28 IO alle tatbestandsmäßigen Rechtshandlungen, die vom (späteren) Schuldner wegen Benachteiligungsabsicht oder Vermögensverschleuderung vorgenommen werden. Nicht erforderlich ist, dass sie vom Schuldner persönlich vorgenommen werden, auch Rechtshandlungen eines Vertreters des Schuldners werden diesem zugerechnet (zB Antrag auf Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes). • [Fußnote: Vgl Rebernig in Konecny/Schubert § 28 KO, Rz 5.

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