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Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.9.2.2 Haftung bei Ressortverteilung

Bei einer Ressortverteilung durch Satzung oder Aufsichtsrat haftet primär das zuständige Vorstandsmitglied. Andere Mitglieder werden aber nicht von ihrer Pflicht enthoben, die einzelnen Ressorts in zumutbarere Weise so zu überwachen, wie es die Verkehrsauffassung oder ein besonderer Anlassfall gebietet. Diese Überwachung kann zB dann hergestellt werden, wenn sich alle Vorstandsmitglieder in den Sitzungen des Gesamtvorstands über die Tätigkeit der Ressortverantwortlichen erkundigen und Informationen einholen. Es ist daher wichtig, an den Vorstandssitzungen teilzunehmen oder sich im Nachhinein über den Ablauf und den Inhalt der Sitzung zu informieren. Hat ein Vorstandsmitglied Grund zur Annahme, dass ein Ressortverantwortlicher nicht seine Pflichten erfüllt, so muss er sich an den Gesamtvorstand oder den Aufsichtsrat wenden, um diese Missstände zu beenden. Beispielsweise kann die Einberufung einer Vorstandssitzung verlangt werden oder die anderen Vorstandsmitglieder oder der Aufsichtsrat schriftlich oder mündlich informiert werden.

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