6.6.1 Haftung nach dem URG
Nach der gesetzlichen Bestimmung • [Fußnote: Vgl § 22 Abs 1 URG und Wagner, Geschäftsführerhaftung und URG, Rz 175.] ist Voraussetzung für eine Geschäftsführerhaftung die Insolvenzeröffnung. Die Haftung nach den gesetzlichen Bestimmungen des URG entfällt allerdings, sofern die Geschäftsführung die Einleitung eines Reorganisationsverfahrens rechtzeitig der Generalversammlung oder dem Aufsichtsrat vorgeschlagen hat, die befassten Gremien jedoch der Durchführung nicht zugestimmt haben. Die Haftung für die Geschäftsführung nach dem URG entfällt ebenfalls, wenn ein Gutachten eines Wirtschaftsprüfers den URG-mäßigen Reorganisationsbedarf verneint. • [Fußnote: Vgl § 26 Abs 1 URG.]