13.3.1 Grundlegendes
Vorauszuschicken ist, dass Fragen eines Arbeitgebers in einem Bewerbungsgespräch mit einem (zukünftigen) Arbeitnehmer nicht in die Persönlichkeitsrechte des Stellenwerbers eingreifen dürfen. Es ist ein Ausgleich zwischen den einerseits berechtigten Interessen des Arbeitgebers auf wahrheitsgetreue Information über seinen zukünftigen Arbeitnehmer und andererseits hinsichtlich des Interesses des Arbeitnehmers auf Abgrenzung seiner Persönlichkeitsrechte gegenüber dem Arbeitgeber vorzunehmen. Diese Interessenabwägung ist auch von der Art des ausgeschriebenen Arbeitsplatzes und somit vom Einzelfall abhängig. Die nachstehend dargelegten Beispiele dienen dabei lediglich der Orientierung.