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Dokument-ID: 1267445
10.14.1.5 Haftung nach dem Forstgesetz (ForstG)
§ 53 ForstG schafft eine besondere Anspruchsgrundlage für forstschädliche Luftverunreinigungen, die von nicht bewilligten Anlagen ausgehen oder das in der Bewilligung festgelegte Maß überschreiten. Nach dieser Vorschrift haftet der Inhaber der Anlage, die die Luftverunreinigung verursacht hat.