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Neu Dokument-ID: 1267517

Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.17.2.7 Zuständigkeiten

Für Klagen und Anträge auf Erlassung einstweiliger Verfügungen ist sachlich der Gerichtshof erster Instanz gem § 22 AtomHG zuständig. Örtlich ist jener Gerichtshof erster Instanz zuständig, in dessen Sprengel der Schaden verursacht wurde oder eingetreten ist oder die Vorbeugemaßnahmen durchgeführt worden sind.

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