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Christian Lutz | Praxiswissen | Fachbeitrag

8.2.6 Wirkung strafrechtlicher Verfolgung

§ 32 Abs 3 VStG normiert, dass eine Verfolgungshandlung, die gegen einen zur Vertretung nach außen Berufenen (§ 9 Abs 1 VStG) gerichtet ist, auch als Verfolgungshandlung gegen die anderen zur Vertretung nach außen Berufenen und die verantwortlichen Beauftragten gilt. Eine Verfolgungshandlung, die gegen den Unternehmer (§ 9 Abs 3 VStG) gerichtet ist, gilt auch als Verfolgungshandlung gegen die verantwortlichen Beauftragten.

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