10.9.2.6 Haftung gegenüber Dritten
Anders als unter Punkt 10.9.2.5 (Haftung gegenüber der Gesellschaft) verhält es sich, wenn Vorstandsmitglieder Schutzgesetze im Sinne von § 1311 ABGB verletzen; in diesem Fall kommt auch ein Schadenersatzanspruch von Gläubigern der AG direkt gegen das schädigende Vorstandsmitglied infrage. Dieses Haftungsszenario kann insbesondere bei einem Konkurs der Aktiengesellschaft eintreten, wenn der Vorstand eine Konkursverschleppung oder eine Unterlassung von Reorganisationsmaßnahmen zu verantworten hat und daraus Schäden für die Gläubiger entstanden sind. Weiters besteht eine direkte Haftung von Vorstandsmitgliedern bei Eingriffen in absolut geschützte Rechte.