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Neu Dokument-ID: 1265841

Bernhard Steindl - Christian Lutz - Alexander Mirtl | Praxiswissen | Fachbeitrag

10.5 Die Beweislast

Grundsätzlich obliegt die Beweislast gem § 1296 ABGB dem Geschädigten. Fordert der Geschädigte Schadenersatz, muss er den Eintritt des Schadens, die Verursachung durch den Schädiger (Kausalität), die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens und das Verschulden des Schädigers beweisen.

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