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Dokument-ID: 1265841
10.5 Die Beweislast
Grundsätzlich obliegt die Beweislast gem § 1296 ABGB dem Geschädigten. Fordert der Geschädigte Schadenersatz, muss er den Eintritt des Schadens, die Verursachung durch den Schädiger (Kausalität), die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens und das Verschulden des Schädigers beweisen.