10.10.2 Handlungsbevollmächtigte
Die Ermächtigung zum Betrieb eines Unternehmens oder zur Vornahme einer bestimmten zu einem Unternehmen gehörigen Art von Geschäften oder zur Vornahme einzelner zu einem Unternehmen gehöriger Geschäfte wird (wenn sie nicht Prokura ist) als Handlungsvollmacht bezeichnet. Die Handlungsvollmacht ist keine der Prokura vergleichbare Formalvollmacht. Sie kann vielmehr nach Belieben gestaltet werden. Die gesetzlichen Anordnungen über den Umfang der Handlungsvollmacht gelten nur, sofern der Geschäftsherr keinen anderen Vertretungsumfang festgelegt hat, der dem Dritten bekannt ist oder bekannt sein musste. • [Fußnote: Vgl § 54 UGB.]